Arbeitsvertrag richtig kündigen: Mit diesen 6 Tipps funktioniert die Kündigung reibungslos
- Tipp 1: Kenne Deine Möglichkeiten: Fristlose und ordentliche Kündigung
- Tipp 2: Beachte beim richtig kündigen die Kündigungsfrist
- Tipp 3: Beachte die Formalitäten für das Kündigungsschreiben
- Tipp 4: Führe ein Kündigungsgespräch
- Tipp 5: Resturlaub nehmen und Überstunden abbauen
- Tipp 6: Meldung beim Arbeitsamt
Du hast bei Yourfirm einen besseren Job gefunden und willst Dich daher von Deinem derzeitigen Arbeitgeber trennen? Richtig kündigen ist manchmal jedoch gar nicht so einfach. Hier erfährst Du, was Du beim Erstellen des Kündigungsschreibens und hinsichtlich der geltenden Kündigungsfristen beachten musst.
Tipp 1: Kenne Deine Möglichkeiten: fristlose und ordentliche Kündigung
Prinzipiell können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende den Arbeitsvertrag ordentlich oder fristlos kündigen. Für eine ordentliche Kündigung musst Du Dich an die entsprechenden Fristen aus dem Arbeitsvertrag halten. Eine fristlose Kündigung ist, wie der Name bereits andeutet, hingegen sofort möglich. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung brauchst Du hier allerdings einen schwerwiegenden Kündigungsgrund.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Missstände, die eine fristlose Kündigung durch Dich als Arbeitnehmenden rechtfertigen können, sind zum Beispiel:
- Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Im Unternehmen werden Straftaten begangen oder diese werden sogar von Dir verlangt
- Gesundheitsgefährdung oder andere Verletzungen der Fürsorgepflicht
- Wiederholt verspätete oder gar keine Gehaltszahlungen
- Arbeitgeber hält sich nicht an den Arbeitsvertrag
In den meisten Fällen kannst Du nicht sofort fristlos kündigen, sondern musst Deinen Arbeitgeber zuerst abmahnen. Dadurch gibst Du Deinen Vorgesetzten die Möglichkeit, die Missstände zu beheben. Denn wenn Dein Chef oder Deine Chefin gar nicht weiß, dass Du von Kolleg:innen gemobbt wirst, kannst Du deswegen nicht fristlos kündigen. Sobald Du Dich als Arbeitnehmender akut bedroht fühlst, ist die außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich.
Bist Du Dir unsicher, ob Du eine fristlose Kündigung einreichen kannst oder wie Du richtig kündigen kannst, ziehst Du am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate.
Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung
Alternativ zu einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung kannst Du auch einen Aufhebungsvertrag mit Deinem Arbeitgeber anstreben. In der gemeinsamen Vereinbarung regelst Du mit Deinen Vorgesetzten in beidseitigem Einverständnis, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Dafür kann im Aufhebungsvertrag der Tag der Unterzeichnung oder ein beliebiger Zeitpunkt in der Zukunft festgelegt werden.
Der Aufhebungsvertrag ist eine gute Option, wenn Du Deinen Arbeitgeber so schnell wie möglich verlassen möchtest, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung jedoch nicht gegeben sind. Allerdings musst Du den Chef oder die Chefin davon überzeugen, dass die Vertragsaufhebung auch für sie Vorteile hat – schließlich sind sie nicht gezwungen, dieser zuzustimmen.
Tipp 2: Beachte beim richtig kündigen die Kündigungsfrist
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin darfst Du Deinen Arbeitsvertrag jederzeit unter Einhaltung der gesetzlich oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen kündigen. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist zum richtig Kündigen nicht erforderlich – anders als bei Arbeitgebern, die bei Entlassungen außerhalb der Probezeit immer einen Grund angeben müssen.
Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit ist dafür da, damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin kennenlernen und einschätzen können, ob sie zueinander passen. Falls es nicht passen sollte, kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit schneller und einfacher gekündigt werden als nach deren Ablauf. SO beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit laut § 622 Absatz 3 BGB zwei Wochen. Dabei ist der Zeitpunkt der Kündigung egal. Im Tarifvertrag kann sowohl eine kürzere als auch eine längere Kündigungsfrist für die Probezeit vereinbart sein. Im Arbeitsvertrag sind nur längere Kündigungsfristen für die Probezeit gültig.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Außerhalb der Probezeit musst Du bei Deiner Entscheidung für eine Kündigung die Kündigungsfrist beachten. Sofern sich in Deinem Arbeits- oder dem Tarifvertrag keine abweichende Regelung findet, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Als Zeitpunkt der Kündigung sind sowohl der 15. als auch das Ende des Monats gültig. Anders als für den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen für Dich als Arbeitnehmenden nicht mit der Zeit, die Du bereits im Unternehmen angestellt bist.
Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht, an welchem Tag Du sie verfasst, sondern wann das Kündigungsschreiben im Unternehmen eintrifft. Für die fristgerechte Kündigung solltest Du daher immer einen Puffer für den Postweg einplanen. Sendest Du die Kündigung per Einschreiben, stellst Du sicher, dass Du im Falle von Unstimmigkeiten einen Nachweis über den fristgerechten Eingang hast. Alternativ kannst Du Dein Kündigungsschreiben direkt bei Deiner Führungskraft abgeben, die dieses dann an die Personalabteilung weiterleitet. So bist Du beim richtig Kündigen auf der sicheren Seite.
Kündigung vor Antritt der Arbeitsstelle – geht das?
Du warst auf Stellensuche, hast bereits einen Arbeitsvertrag unterschrieben, nun aber ein besseres Angebot erhalten, das Du gerne annehmen würdest? Diese Situation ist keine Seltenheit, da die Bewerbungsverfahren verschiedener Unternehmen oft unterschiedlich lange dauern. In diesem Fall kommt es, wie so oft, auf den bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag an. Dieser kann eine Klausel erhalten, die die Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließt oder sogar mit einer Vertragsstrafe belegt. In diesem Fall kommst Du nicht darum herum, Deinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
Ein Rücktritt von dem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Ist dies nicht ausgeschlossen, kannst Du Deine Kündigung bereits einreichen, bevor Du die Stelle überhaupt antrittst. In diesem Fall gelten die gleichen Fristen, wie wenn Du bereits arbeiten würdest: Gibt es eine Probezeit, beträgt sie zwei Wochen. Ist noch genug Zeit bis zum Beginn Deiner Stelle, musst Du also erst gar nicht erscheinen. Alternativ verbringst Du nur wenige Tage im neuen Job. Da sich das für den Arbeitgeber nicht lohnt, lässt sich dieser in einem solchen Fall auch oft auf einen Aufhebungsvertrag ein.
Kündigung bei befristetem Vertrag
Da ein befristeter Vertrag von vornherein begrenzt ist, kann er in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden. Abweichende Regelungen können im Rahmen einer Kündigungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart werden. In diesem Fall wird dort auch die Kündigungsfrist festgelegt. Liegen wichtige Gründe vor, ist unter Umständen eine fristlose Kündigung möglich.
Tipp 3: Beachte die Formalitäten für das Kündigungsschreiben
Zum richtig Kündigen musst Du nicht nur die geltenden Fristen, sondern auch einige andere Formalitäten einhalten. So muss das Kündigungsschreiben immer in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, Telefon oder im persönlichen Gespräch ist nicht gültig. Folgende Angaben sollte Dein Kündigungsschreiben enthalten:
- Deinen vollen Namen inklusive Anschrift
- Aktuelles Datum
- Personalnummer (falls vorhanden)
- Datum, zu dem Du kündigst
- Bitte um eine Kündigungsbestätigung
- Bitte um ein Arbeitszeugnis
Bist Du Dir nicht sicher, wie lange Deine Kündigungsfrist ist oder willst Du auf Nummer sichergehen, kannst Du die Formulierung „…behelfsmäßig zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ nutzen. Damit sicherst Du Dich ab, falls Du einen Fehler gemacht hast. Das Ende des Arbeitsverhältnisses steht dann in der Kündigungsbestätigung, die Dir die Personalabteilung zukommen lässt.
Aufbau einer Kündigung und Beispiel für Kündigung durch Arbeitnehmende
Halte Dich beim Formulieren Deines Kündigungsschreibens ruhig kurz und knapp. So beugst Du Missverständnissen vor.
Tipp 4: Führe ein Kündigungsgespräch
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gehört das Kündigungsgespräch meistens zum guten Ton. In diesem erfährst Du von einer Führungskraft und der Personalabteilung von der Kündigung, kannst Fragen stellen und das weitere Vorgehen besprechen. Wenn Du hingegen selbst kündigst, kannst Du auch eigenständig entscheiden, ob, wie und wann Du ein Kündigungsgespräch führen möchtest.
In den meisten Fällen ist es durchaus sinnvoll im Rahmen einer Kündigung, den Dialog mit Deinem Chef oder Deiner Chefin zu suchen. Denn Deine Vorgesetzten wollen in der Regel wissen, warum Du kündigst und ob sie Dich vielleicht nicht doch zum Bleiben bewegen können. Auch Formalitäten wie die Rückgabe von Arbeitsmitteln und die Ausstellung Deines Arbeitszeugnisses lassen sich am besten persönlich besprechen.
Hast Du Deine Kündigung jedoch wegen Missständen im Unternehmen eingereicht und willst vielleicht gar nicht mehr mit Deiner cholerischen Führungskraft über Kündigungsgründe sprechen, kannst Du das Kündigungsschreiben auch einfach per Post zustellen lassen und dadurch mit etwas Glück das Kündigungsgespräch umgehen.
Tipp 5: Resturlaub nehmen und Überstunden nehmen
Nach der Kündigung solltest Du mit der Personalabteilung und Deinen Vorgesetzten klären, ob Du noch Anspruch auf Urlaub hast, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Was nur Wenige wissen: Kündigst Du in der zweiten Jahreshälfte, steht Dir oft Dein voller Jahresurlaub zu. In der freien Zeit hast Du Gelegenheit, den Jobwechsel in Ruhe vorzubereiten. Eventuell kommen durch den Abbau angesammelter Überstunden noch weitere freie Tage hinzu. Alternativ kannst Du Dir diese eventuell auch auszahlen lassen.
Tipp 6: Meldung beim Arbeitsamt
Fängst Du nach Deiner Kündigung nicht unmittelbar in einem anderen Unternehmen mit der Arbeit an, musst Du Dich für die Zwischenzeit bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, drei Tage nach Bestätigung der Kündigung eingehen. Sonst droht eine einwöchige Sperre bei der Zahlung des Arbeitslosengelds.
Prinzipiell verhängt die Agentur für Arbeit bei einer Kündigung des Arbeitnehmenden eine dreimonatige Sperrzeit, in der Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast. Wie so oft gibt es hier aber auch Ausnahmen. Informiere Dich frühzeitig, ob eine davon auf Dich zutrifft und erledige die dafür nötigen Formalitäten.
Autor: Yourfirm-Redaktion
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